1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Kommunikationsdesigners gelten auch, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei en. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber bringt, sind
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach Leistungserbringung des Kommunikationsdesigners Sonder- und/oder
Mehrleistungen des Kommunikationsdesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar
und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar
zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.
Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen
AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der
Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif
Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer
solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten
Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach
Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen
des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher
beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten.
5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich,
räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu
vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den
Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur
Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise
Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist
unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des
Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine
unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.
5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von
Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners.
5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der
Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner
geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.
Der Kommunikationsdesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Kommunikationsdesigners namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen,
Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche
Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils
aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt,
die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners ab - geschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen
Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der
Kommunikationsdesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu
stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach
vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das
Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck
etwas anderes ergibt.
8.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas
anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des
Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.
8.4 Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte
»offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des
Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.
9.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner Korrekturmuster
vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner bis zu
zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus
dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
9.4 Der Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher
Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber
hinzuweisen, sofern der Kommunikationsdesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes
Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte
Dritter muss der Kommunikationsdesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
10.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der
Kommunikationsdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn,
den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der
Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom
Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Kommunikationsdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein
Verbraucher ist.
10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher
ist.
10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten
selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im
geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber
auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu
vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des
Kommunikationsdesigners.
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Kommunikationsdesigners, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.